Schnee und Glatteis – welche Verpflichtungen/Gefahren trägt der Hauseigentümer
Bereits seit einigen Tagen fällt in Wien Schnee, welcher bereits in manchen Randbezirken Wiens beständig liegen blieb. Auch der Frost wird aller Wahrscheinlichkeit nach im Jänner nicht lange auf sich warten lassen.
Die damit verbundenen Verpflichtungen und Gefahren sind vielen Hauseigentümern nicht bekannt!
Grundsätzlich gilt , dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten die entlang der Liegenschaft vorhandenen Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu säubern und bei Glatteis zu streuen haben. Betroffen davon sind sämtliche an die Liegenschaft angrenzende Gehwege bzw. Gehsteige, welche nicht weiter als 3 m von der Liegenschaft entfernt beginnen.
Sollte vor Ihrem Haus kein Gehsteig bzw. Gehweg vorhanden sein, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Darüber hinaus müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Die Folgen der Zuwiderhandlung können einen Hauseigentümer teuer zu stehen kommen. Kommt ein Passant vor Ihrem Haus auf Grund von Schnee bzw. Glatteis zu Sturz, haben Sie diesem im Rahmen des Schadenersatzes zu haften. Bei komplizierteren Brüchen und damit verbundenen langen Behandlungen kann dies immense finanzielle Folgen nach sich ziehen. Darüber hinaus wird durch die Nichträumung- und Nichtstreuung ein verwaltungsstrafrechtliches Delikt verwirklicht, was zu einer Verwaltungsstrafe führen kann.
Im Fall des Sturzes eines Passanten vor dem eigenen Haus sollte umgehend anwaltliche-professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Hauseigentümer bzw. der Winterdienst-Unternehmer hat nämlich nicht immer zu haften:
Die Räum- und Streupflicht darf nicht überspannt werden. So besteht bei mitten in der Nacht aufkommender Glatteisbildung nicht die Verpflichtung der umgehenden Streuung. Auch bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis kann dem Hauseigentümer keine stündliche Räumung und Streuung zugemutet werden. Insbesondere dann, wenn auf Grund der Wetterlage das Räumen und Streuen nicht in das Gewicht fällt. Darüber hinaus stellt das Tragen von „schlechten“ Schuhen (wie bspw. Schuhe mit hohem Absatz) ein Mitverschulden dar, welches die Haftung stark einschränken kann.
Im Hinblick auf die Folgen einer Haftung sollte der Sachverhalt immer juristisch genau untersucht und beurteilt werden.
Die oben genannten Pflichten können von jedem Hauseigentümer auch übertragen werden. Durch die Übertragung kann sich jeder Hauseigentümer von diesen Verpflichtungen befreien. Auch einem Mieter kann diese Verpflichtung vertraglich übertragen werden.