Mündlicher Mietvertrag – welche Rechte habe ich?
Kaum zu glauben! Mündliche Verträge – auch die Überlassung der eigenen Wohnung betreffend – sind keine Seltenheit. Oft überlässt der jeweilige Wohnungseigentümer dem Mieter dessen Wohnung zur Benutzung. Die Höhe der Miete wird vereinbart und regelmäßig überwiesen. Vielen Mietern ist jedoch in einer solchen Konstellation nicht bewusst, dass sie dieselben Rechte haben wie ein Mieter mit einem schriftlichen Mietvertrag. Mehr noch: Man kann sogar behaupten, dass ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag mehr Rechte bieten kann als ein schriftlicher.
Die Grundsatzregel lautet: Auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag ist ein Mietvertrag. Die essentialia negotii (juristischer Fachbegriff für den Mindestinhalt) eines Mietvertrages sind die Miethöhe und das Mietobjekt. Das bedeutet: Sobald Sie sich mit dem Vermieter über das zu mietende Objekt und die Miethöhe einig wurden, wurde ein gültiger (mündlicher) Mietvertrag abgeschlossen. Auf diesen Mietvertrag – inklusive der Schutzbestimmungen – ist naturgemäß auch das Mietrechtsgesetz (MRG) anwendbar.
Tipp: Um diese Vereinbarung auch nachweisen zu können sollte die Miete überwiesen und nicht übergeben werden. Durch Beibringung entsprechender Kontoauszüge ist nämlich deutlich erkennbar, dass regelmäßig (nämlich monatlich) das Mietentgelt überwiesen wurde. Hierbei empfiehlt es sich als Verwendungszweck jenen Monat anzuführen, für welchen die Miete überwiesen wird (bspw: Miete 01/2014).
Oft ist ein mündlicher Mietvertrag sogar vorteilhafter als ein schriftlicher. Gemäß § 29 MRG sind Befristungen eines Mietverhältnisses nur dann wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Mietverhältnisse gelten also grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Darüber hinaus unterliegen diese den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG.
Jedoch gelten die oben gemachten Aussagen nur für jene Objekte, auf welche auch das MRG anwendbar ist. Für Einfamilienhäuser sind die oben genannten Aussagen bspw. nicht anzuwendbar.